Förderprogramm „Hausbäume für die Gemeinde Schmelz“
Allgemeine Informationen zum Förderprogramm
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 die Förderrichtlinien zum Förderprogramm „Hausbäume für die Gemeinde Schmelz“ beschlossen.
Die Gemeinde vergibt demnach bis zu drei kostenlose Hausbäume pro Jahr und pro Grundstück, um das Ortsbild aufzuwerten. Das zusätzliche Grün soll für eine angenehme Atmosphäre sorgen, Schatten an heißen Tagen spenden und Lebensraum für Tiere bereitstellen.
Die Wunschbäume werden aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt und nach Antragsstellung sowie Prüfung des Standorts geliefert, soweit sie einen Bezug zum Straßenraum aufweisen. Die Pflege des Baumes für mindestens 18 Jahre liegt in der Verantwortung des Eigentümers.
Anträge können im Rathaus abgeholt bzw. online nachfolgend heruntergeladen werden und im Rathaus, Zimmer 1.05, eingereicht werden.
Die Abgabe des Antrags ist bis zum 31.10.2025 möglich.
Wolfram Lang Bürgermeister
Baumartenliste - „Hausbäume für die Gemeinde Schmelz“
Aufgelistet sind übliche und klimafeste Bäume. Von der Liste kann in Absprache mit der Gemeinde Schmelz abgewichen werden, sofern die Bäume dem Zweck des Projektes entsprechen und üblicherweise leicht lieferbar sind.
Kleinere Bäume - Höhe circa 5 bis 10 m - Breite circa 3 bis 6 m
Acer campestre‚ Elsrijk | Feldahorn |
Crataegus laevigata‚ Paul’s Scarlett | Echter Rotdorn |
Crataegus monogyna‚ Stricta | Eingriffliger Weißdorn |
Robinia pseudoacacia‚ Umbraculifera | Kugelrobinie |
Sorbus x thuringiaca‚ Fastigiata | Thüringische Säulen-Mehlbeere |
Obstbaumhalbstämme | versch. Sorten |
Mittelgroße Bäume - Höhe circa 8 bis 20 m - Breite circa 6 bis 12 m
Acer campestre | Feldahorn |
Großbäume - Höhe circa 15 bis 30 m - Breite circa 10 bis 20 m
Acer platanoides | Spitzahorn |
Leitlinien für Grundstückseigentümer
Förderprojekt „Hausbäume für die Gemeinde Schmelz“
1. Zuwendungszweck
Ziel dieser Leitlinie ist die Steigerung der Klimaresilienz und eine optische Aufwertung der Gemeinde durch eine Vermehrung von Hochgrün in Vorgärten und im Straßenraum.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Baumpflanzungen auf Grundstücken im bebauten Innenbereich innerhalb der Gemeinde Schmelz.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist, wer das Eigentum an einem Grundstück in der Gemeinde Schmelz innehat.
4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
a. Die Baumpflanzung muss freiwillig und zusätzlich erfolgen, d.h. es darf keine Verpflichtung zur Pflanzung des Baumes aufgrund einer Satzung (z.B. Baumschutzsatzung, Freiflächengestaltungssatzung, Bebauungsplan) oder einer anderen Vorschrift bestehen (Ausschlussgrund).
b. Der Antragsteller muss einen geeigneten Baumstandort durch Eintragung auf einer Karte/Lageplan vorschlagen. Die Gemeinde prüft die Zweckmäßigkeit des Standorts. Der Standort muss einen „Straßenbezug“ besitzen, d.h. er muss vor dem Haus liegen (Vorgarten) oder neben dem Haus, so dass sich der Baum positiv auf das Straßenbild auswirkt. In der Regel wird der Baum nicht weiter als 5 bis 10 Meter von der Straße entfernt gepflanzt. Am Baumstandort muss sowohl oberirdisch als auch unterirdisch ausreichend Platz für den gewählten Baum vorhanden sein. Der Baum darf weder zu nah an einem Gebäude oder einem bestehenden Baum, noch zu nah an einem Nachbargrundstück (Nachbarschaftsrecht) gepflanzt werden.
c. Der Baum darf weder unterirdische noch oberirdische Leitungen, befestigte Flächen, Gebäude oder sonstige Anlagen beeinträchtigen. Die Verantwortung für derartige Beeinträchtigungen (insbesondere von Leitungen) liegt vollumfänglich beim Grundstückseigentümer. Ggf. durch den Baum oder dessen Pflanzung entstehende Schäden gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
d. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Baum/die Bäume zu pflegen und mindestens 18 Jahre nach Einpflanzung zu erhalten. Das schließt mit ein, dass die Bäume bei Ausfall zu Lasten des Grundstückseigentümers gleichwertig ersetzt werden müssen. Während der ersten Jahre ist eine regelmäßige Wässerung nötig. Diese Verpflichtung geht auf den/die Rechtsnachfolger über.
5. Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt durch die kostenlose Lieferung der beantragten und bewilligten Bäume. Pro Jahr können je Grundstück die Lieferung und Pflanzung von bis zu drei Bäumen beantragt werden. Ein zweiter oder dritter Baum kann erst zugeteilt werden, wenn alle anderen Antragsteller mit einem ersten bzw. zweiten Baum bedient wurden und das Kontingent nicht ausgeschöpft ist. Geliefert und gepflanzt werden nur hochstämmige Laubbäume, die aus einer Liste mit Bäumen verschiedener Größe ausgewählt werden können. Im Ausnahmefall kann in Abstimmung mit der Gemeinde von der Auswahlliste abgewichen werden. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Gemeinde auf Bewilligung oder Erhalt der Bäume. Es besteht auch kein Anspruch auf Pflanzung der gewählten Baumart oder -sorte. Bei Lieferschwierigkeiten oder ähnlichem bemüht sich die Gemeinde um gleichwertigen Ersatz.
6. Rückforderung der Zuwendung
Sofern ein Baum in Ausfall gerät, ist für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Unterbleibt eine Ersatzpflanzung nach Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist, sind die Kosten für den Baum zuzüglich einer Aufwandsentschädigung von 50,00 € an die Gemeinde zu erstatten.
In begründeten Einzelfällen kann von der Rückforderung abgesehen werden.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Antragsteller/innen sind damit einverstanden, dass zu internen Dokumentationszwecken jeweils vor und nach der Pflanzung Fotos von jedem Pflanzstandort gemacht werden. Die Fotos werden nicht veröffentlicht, es sei denn, das Einverständnis liegt vor.
8. Verfahren
Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Das Antragsformular kann über www.schmelz.de abgerufen oder bei der Gemeinde Schmelz abgholt werden. Das Antragsformular ist auszufüllen und mit der Standortangabe bei der Gemeinde Schmelz einzureichen.
Gemeinde Schmelz
Rathausplatz 1
66839 Schmelz
bzw. per E-Mail an gemeinde@schmelz.de
Eine Bewilligung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail)
9. Datenschutz
Die Interessen der Antragsteller und Antragstellerinnen am Schutz persönlicher Daten werden von der Gemeinde Schmelz gewahrt.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet:
- Antragsbearbeitung
- Verwendungsnachweis
- Auszahlung der Fördermittel
- Auswertung des Förderprogramms/ Kontaktaufnahme zur Evaluation
- ggf. Kontaktaufnahme zwecks Öffentlichkeitsarbeit
Die Daten werden mit Ablauf von 18 Jahren nach der Baumpflanzung gelöscht.
10. Geltungsdauer
Die Leitlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und wird in Abhängigkeit der Haushaltslage der Gemeinde Schmelz weitergeführt.
Schmelz, den 13.10.2025
Wolfram Lang
Bürgermeister