ieser Fehler führte dazu, dass die in den beiden betroffenen Urnenwahlbezirken für den Gemeinderat abgegebenen Stimmen nach dem Kommunalwahlgesetz für ungültig zu erklären waren. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen waren hiervon nicht betroffen.
Aufgrund der daraufhin erfolgten Wahlanfechtung wurde die Wahl zum Gemeinderat in den Wahlbezirken Michelbach (401) und Primsweiler (501) durch das Landesverwaltungsamt für ungültig erklärt. Daher ist die Wahl zum Gemeinderat in den Ortsteilen Michelbach und Primsweiler zu wiederholen. Diese Wiederholungswahl findet am Sonntag, 08. Dezember 2024, statt.
Die Wiederholung der Wahl findet aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und mit denselben Wahlvorschlägen statt, wie die ursprüngliche, für ungültig erklärte Wahl.
Das heißt, bei der am 08. Dezember 2024 stattfindenden Wiederholungswahl sind alle wahlberechtigt, die
- Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetztes sind sowie alle Unionsbürger/innen,
- bis zum 09. Juni 2024 (also am Tag der ursprünglichen Wahl) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- bis zum 09. Juni 2024 für mindestens drei Monate in den Ortsteilen Michelbach und Primsweiler der Gemeinde Schmelz eine Wohnung innehatten.
Die Wahlberechtigten, die für die Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 Briefwahlunterlagen beantragt haben und somit einen Wahlschein erhalten haben, sind bei der Wiederholungswahl nicht stimmberechtigt.
Ihre, bei der ursprünglichen Wahl, per Briefwahl abgegebene Stimme hat ihre Gültigkeit behalten.
Allen wahlberechtigten Personen der Wahlbezirke Michelbach (401) und Primsweiler (501), die am 09. Juni 2024 wahlberechtigt waren und keinen Sperrvermerk hatten, wird ein Wahlbenachrichtigungsbrief für die Wiederholungswahl per Post zugestellt.