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6. NACHTRAG ZUR SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN UND ANSCHLUSSKOSTEN FÜR DIE ENTWÄSSERUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND DEN ANSCHLUSS AN DIE KANALISATION (ABWASSERABGABENSATZUNG, AAS)

AUFGRUND DER §§ 12 UND 109 DES KOMMUNALSELBSTVERWALTUNGSGESETZES – KSVG –

IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 27. JUNI 1997 (AMTSBL. S. 682), ZULETZT GEÄNDERT DURCH GESETZ VOM 09. OKTOBER 2024 (AMTSBL. I S. 1024, 1026), DER §§ 1,2,4,6 UND 8 DES KOMMUNALABGABENGESETZES (KAG) IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 29.05.1998 (AMTSBL. S. 691) ZULETZT GEÄNDERT VOM 12.12.2023 (AMTSBL. S. 1119) UND AUF BESCHLUSS DES GEMEINDERATES SCHMELZ VOM 19.12.2024 WIRD FOLGENDE SATZUNG ERLASSEN:

§ 1
Änderung des Gebührenverzeichnisses nach
§ 7 der Satzung der Gemeinde Schmelz über die Erhebung
von Gebühren und Anschlusskosten für die Entwässerung
von Grundstücken und den Anschluss an die
Kanalisation (Abwasserabgabensatzung, AAS)

1. Die Grundgebühr beträgt je Monat 6,50 Euro gemäß § 4 Abs. 1 AAS,

2. die Schmutzwassergebühr beträgt jährlich 3,50 Euro pro m³ der der Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AAS.

3. die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,52 Euro je m² der bebauten überbauten sowie befestigten Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4, Buchstabe a) AAS.

4. die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,26 Euro je m² der bebauten überbauten sowie befestigten Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4, Buchstabe b) AAS.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Nachtrag zur Satzung zur Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Schmelz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Schmelz, 20.12.2024

Der Bürgermeister

Wolfram Lang

 

Veröffentlicht:
Homepage und nachrichtlich im Amtlichen Nachrichtenblatt KW 2
Schmelz, 20.12.2024


Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2024 (Amtsbl. I. S. 1024, 1026), geltenden Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

Der Bürgermeister

Wolfram Lang