1. Halteverbot
a. Ab Mittwoch, 05.08.2026, ab 12:00 Uhr bis Freitag, 07.08.2026, 24:00 Uhr wird in der Straße Zum Heidebad beginnend an dem oberen Parkplatz des Heidebades in Richtung Hüttersdorf für den oberen Kurvenbereich ein beidseitiges absolutes Halteverbot eingerichtet.
b. Bei der Zufahrt zum Heidebad aus der Straße „Zur Primshalle“ kommend wird ein beidseitiges absolutes Halteverbot für Samstag, 08.08.2026 ab 08:00 Uhr bis Sonntag, 09.08.2026, 10:00 Uhr eingerichtet.
c. Ab Mittwoch, 05.08.2026, ab 12:00 Uhr bis Dienstag, 11.08.2026, 20:00 Uhr wird der Parkplatzbereich oberhalb des Heidebades für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Ausgenommen sind hier die Fahrzeuge der Hilfsorganisationen vom DRK, der Freiwilligen Feuerwehr Schmelz sowie vom Veranstalter.
d. Am Samstag, 08.08.2026 wird in der Außener Straße in der Zeit von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr ein beidseitiges absolutes Halteverbot eingerichtet.
e. Am Samstag, 08.08.2026 wird in der Straße Zum Heidebad ab der Einmündung Bettinger Straße bis zum Kreuzungsbereich Klosterstraße in der Zeit von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr ein beidseitiges absolutes Halteverbot eingerichtet.
2. Sperrung der Zufahrt zum Heidebad
a. Am Samstag, 08.08.2026 ist die Zufahrt zum Heidebad ab 08:00 Uhr aus der Straße Zur Primshalle kommend für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Ausgenommen hiervon sind die Fahrzeuge der Organisatoren und Mitarbeiter des Heidebeatfestivals, Mitarbeiter des Heidebades sowie die Fahrzeuge der Mitglieder der Hilfsorganisationen von DRK und der Freiwilligen Feuerwehr Schmelz.
b. Weiterhin wird der Feldweg im hinteren Bereich des Heidebades „In der Hombach“ ab Mittwoch, 08.05.2026, 12:00 Uhr bis Montag, 10.08.2026, 20:00 Uhr für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
3. Beschränkung der Zufahrt der Straße Zum Heidebad
Am Samstag, 08.08.2026 ist die Zufahrt in die Straße Zum Heidebad, von der Bet-tinger Straße aus kommend, lediglich für Anlieger gestattet.
4. Ausweisung von Parkflächen
Der Veranstalter erhält die Erlaubnis entsprechende Parkplatzhinweise innerhalb des Gemeindegebietes in den Ortsteilen Schmelz und Hüttersdorf im öffentlichen Verkehrsraum aufzuhängen, mit der Maßgabe, dass keine Verkehrszeichen dadurch verdeckt werden.
Die Anordnung wird mit Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 24 Straßenverkehrsgesetz dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Schmelz, den 16.07.2026
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Wolfram Lang
Bürgermeister
schmelz.de