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Bekanntmachung anlässlich der Beförderung von amtlichen Wahlbriefen für die Bundestagswahl 2025

Aufgrund des § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wird hiermit bekannt gemacht, dass Wahlbriefe von den Absenderinnen und Absendern als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden können, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.

Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt.

Schmelz, 16.01.2025
Gemeinde Schmelz
Wahlbehörde

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