Aufgrund der §§ 12 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 1,2,4,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert vom 12.12.2023 (Amtsbl. S. 1119) und auf Beschluss des Gemeinderates Schmelz vom 18.12.2025 wird folgende Satzung erlassen:
§ 1
Änderung des Gebührenverzeichnisses nach § 7 der Satzung der Gemeinde Schmelz über die Erhebung von Gebühren und Anschlusskosten für die Entwässerung von Grundstücken und den Anschluss an die Kanalisation (Abwasserabgabensatzung, AAS)
1. Die Grundgebühr beträgt je Monat 7,50 Euro gemäß § 4 Abs. 1 AAS,
2. die Schmutzwassergebühr beträgt jährlich 3,48 Euro pro m³ der der Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge gemäß § 4 Abs. 2 und 3 AAS.
3. die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,56 Euro je m² der bebauten überbauten sowie befestigten Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4, Buchstabe a) AAS.
4. die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,28 Euro je m² der bebauten überbauten sowie befestigten Gesamtbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4, Buchstabe b) AAS.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Nachtrag zur Satzung zur Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Schmelz tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Schmelz, 19.12.2025
Der Bürgermeister
Wolfram Lang
Veröffentlicht:
Schmelz, 19.12.2025
Gemäß der § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), geltenden Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Der Bürgermeister
Wolfram Lang
schmelz.de