AUSSCHÜSSE
Gemäß § 48 Absatz 1 KSVG kann der Gemeinderat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutzangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse gebildet werden. Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.
In der kostituierende Sitzung am 22. August 2019 wurde die Anzahl der Ausschüsse auf 5 festgelegt. Dies sind im einzelnen: