AUSSCHÜSSE

Gemäß § 48 Absatz 1 KSVG kann der Gemeinderat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutzangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse gebildet werden. Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.


In der kostituierenden Sitzung am 12. September 2024 wurde die Anzahl der Ausschüsse auf 10 festgelegt. Dies sind im einzelnen: