Kirchenaustritt
Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt! Im Saarland wurde diese Aufgabe den Standesämtern übertragen.
Der Austritt kann nicht rückwirkend erklärt werden. Die Kirchensteuerpflicht endet steuerrechtlich mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt wirksam erklärt wird.