Vereinsförderung für Gebäude- & Energiekosten
Allgemeine Informationen zur Förderung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 mit dem Beschluss der Förderrichtlinie „Vereinsförderung - Gebäude- und Energiekosten“ eine weitere Unterstützung für Vereine in der Gemeinde Schmelz geschaffen. Anträge für das Jahr 2024 können noch bis zum 02.01.2026 gestellt werden. Anträge für das Jahr 2025 sind bis zum 30.06.2026 zu stellen.
Der Antrag ist schriftlich (per Post oder elektronisch) bei der Gemeinde Schmelz, Rathausplatz 1, 66839 Schmelz oder gemeinde@schmelz.de einzureichen.
Der Antrag muss eine Übersicht der Kosten und die Rechnungen als Belege und einen Nachweis über die Gemeinnützigkeit (Bescheinigung durch Finanzamt) enthalten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Leidinger. Persönliche Vorsprache bitte erst nach vorheriger Terminvereinbarung.
Wolfram Lang
Bürgermeister
Förderrichtlinie
1. Grundlage
Grundlage der Förderrichtlinie ist der Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2025.
2. Antragsberechtigte
Zur Antragsstellung sind Vereine berechtigt, die im zurückliegenden Haushaltsjahr ein Gebäude bzw. Räumlichkeiten genutzt haben, für welches ihnen Kosten für Strom, Wasser und Heizkosten entstanden sind.
Ausgenommen sind Kosten, die durch die Nutzung der gemeindeeigenen Gebäude Primshalle, Kulturhaus, Talbachhalle und Turnhallen der Gemeinde Schmelz, entstanden sind.
3. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den beantragten und belegten Energiekosten der Vereine. Die Gesamtzahl der nachgewiesenen Energiekosten wird auf die Haushaltsmittel verteilt. Hier ergibt sich nun die Energiekosteneinheit. Diese wird mit den Energiekosten multipliziert.
Der Maximalzuschuss für alle Antragsteller zusammen, ist der Haushaltsansatz.
Der Maximalzuschuss für den einzelnen Antragsteller darf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
4. Zweck der Zuwendung
Der Zuschuss soll Vereine bei der Begleichung der steigenden Energiekosten unterstützen. Förderfähig sind Strom-, Wasser- und Heizkosten.
Nicht bezuschusst werden Wartungs-, Unterhaltungs- und Mietkosten.
Kosten, die durch die Nutzung der gemeindeeigenen Gebäude Primshalle, Kulturhaus, Talbachhalle und Turnhallen der Gemeinde Schmelz entstanden sind, werden nicht bezuschusst.
5. Fristen und Nachweise zur Antragstellung
Die Zuschussmittel sind bis spätestens zum 30.06. des auf das Jahr der Energieaufwendung folgenden Jahres bei der Verwaltung zu stellen.
Nachweise für die Energieaufwendungen sind in Form von Rechnungen zu erbringen.
Weiter ist ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit (Bescheinigung durch Finanzamt) erforderlich.
6. Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Zuschussfähigkeit und nach der Genehmigung des Haushaltsplanes durch das Landesverwaltungsamt auf das angegebene Konto des Vereins.
Sofern von einer anderen Stelle ein Zuschuss zu den Strom-, Wasser- oder Heizkosten gewährt wird, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss der Gemeinde Schmelz.
Unrechtmäßig gezahlte Zuschüsse können, innerhalb eines Jahres nach bekannt werden der Unrechtmäßigkeit zurückgefordert werden.
7. Datenschutz
Die Interessen der Antragstellerinnen und Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Gemeinde Schmelz gewahrt.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet:
1. Antragsbearbeitung
2. Verwendungsnachweis
3. Auszahlung der Fördermittel
4. Auswertung des Förderprogramms/ Kontaktaufnahme zur Evaluation
5. ggf. Kontaktaufnahme zwecks Öffentlichkeitsarbeit
Die Daten werden mit Ablauf von einem Jahr nach Beendigung des Programms gelöscht.
8. Inkrafttreten und Laufzeit
Das Förderprogramm ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Über eine Verlängerung entscheidet zum Ablauf des Kalenderjahres 2026 der Gemeinderat.
Die Richtlinie wurde am 09.10.2025 durch den Gemeinderat beschlossen und tritt somit in Kraft.
Schmelz, den 17.10.2025
Wolfram Lang
Bürgermeister
Kontakt
- Frau Janina Leidinger
- 06887/301-134
- j.leidinger@schmelz.de
schmelz.de