Fischereischein

AUSÜBUNG DES FISCHFANGS

Der Inhaber eines Fischereischeines hat diesen bei der Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und ihn auf Verlangen Berechtigten vorzuzeigen.

Neben dem Fischereischein muss derjenige, der nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, einen Erlaubnisschein bei sich zu führen.

Der Fischereischeininhaber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Fischfang, insbesondere über Mindestmaße und Schonzeiten zu beachten.

Sonstige Bestimmungen zum Fischfang erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlichen Angelsportverein oder bei der Gemeinde Schmelz.

Ausstellung des Fischereischeins

Bei der Neuausstellung eines Fischereischeines benötigen wir den Nachweis, dass Sie entweder bereits im Besitz eines Fischereischeines waren oder die Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Außerdem wird ein aktuelles Passbild und der Personalausweis benötigt.

Ein Fischereischein kann ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.

Der Fischereischein wird jeweils bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres ausgestellt/verlängert.
 

Zeitraum Fischereiabgabe Gebühr Gemeinde Gesamt
ein Jahr 5,00 Euro 8,00 Euro 13,00 Euro
fünf Jahre 16,00 Euro 40,00 Euro 56,00 Euro

Jugendfischereischein

Ab einem Alter von zehn Jahren kann ein Jugendfischereischein ausgestellt werden.
Dieser wird jeweils nur für ein Jahr ausgestellt/verlängert (bis 31.12.).
Der Jugendfischereischein gibt nur die Berechtigung, in Begleitung eines volljährigen Fischereischein-Inhabers den Fischfang auszuüben.

Der Jugendfischereischein kann maximal bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.

Ab dem 14. Lebensjahr kann bereits ein Fischereischein ausgestellt werden, sofern die Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
 

Zeitraum Fischereiabgabe Gebühr Gemeinde Gesamt
ein Jahr 2,60 Euro 2,50 Euro 5,10 Euro