Informationen zur Bundestagswahl am 23.02.2025
Allgemeine Informationen
Hinweis für Wählerinnen und Wähler zur Neueinteilung der Wahlbezirke
Das bisherige Wahllokal des Wahlbezirkes 125 Schattertriesch im Kirchensaal steht der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung.
Ich bitte daher zu beachten, dass alle Wahlberechtigten des bisherigen Wahlbezirkes 125 Schattertriesch ab der Bundestagswahl 2025 dem Wahlbezirk 124 Kettelerschule angehören.
Betroffen hiervon sind:
Akazienweg, Ambetstraße (HNr. 62 – 68, 72 - 76 gerade), Birkenweg, Haselnußweg, Pappelweg, Robert-Koch-Straße (HNr. 114, 151), Schattertriesch, Trierer Straße (HNr. 82 – 88,90,90A, 93 – 117, 131)
Das Wahllokal befindet sich in der Kettelerschule, Wilhelm-Busch-Straße 11, 66839 Schmelz.
Die übrigen Wahlbezirke bleiben unverändert bestehen.
Schmelz, den 18.12.2024
Wolfram Lang, Bürgermeister
Hinweis für die Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Die Wahlbenachrichtigungen für die oben genannte Wahl werden ab Mittwoch, den 15. Januar 2025 an alle Wahlberechtigten der Gemeinde Schmelz per Post versandt.
Sobald Sie Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, können Sie die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde Schmelz beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Versand der Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab 10. Februar 2025 erfolgen kann.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, um Briefwahlunterlagen zu beantragen:
- Online: Hierzu gehen Sie auf die Homepage der Gemeinde Schmelz www.schmelz.de. Auf der Startseite finden Sie rechts einen Button „Briefwahlbeantragung online“. Diesen klicken Sie an und gelangen zu der Seite „Online-Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen“. Hier müssen Sie in der unteren linken Hälfte das Kästchen anhaken, dass Sie für sich persönlich Briefwahlunterlagen beantragen. Anschließend klicken Sie bitte auf weiter. Auf der folgenden Seite können Sie Ihren Antrag ausfüllen und online an die Gemeindeverwaltung übermitteln. Nachdem Ihr Antrag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen ist, wird er schnellstmöglich, voraussichtlich jedoch erst ab dem 10. Februar 2025, bearbeitet und Ihnen werden die entsprechenden Unterlagen per Post zugesandt.
Mit dem QR-Code auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief gelangen Sie direkt zur Onlinebeantragung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.
- Schriftlich: Auf der Rückseite Ihres Wahlbenachrichtigungsbriefes finden Sie einen Vordruck für den Antrag auf die Erteilung eines Wahlscheines. Diesen Vordruck füllen Sie bitte aus und unterschreiben ihn. Anschließend können Sie Ihren Brief entweder per Post (im frankierten Umschlag) an die Gemeindeverwaltung schicken oder ihn in den Briefkasten des Rathauses (am Haupteingang links) einwerfen.
- Persönlich: Sie haben auch die Möglichkeit ab dem 10. Februar 2025 persönlich im Briefwahllokal der Gemeinde Schmelz vorzusprechen und direkt vor Ort von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Bringen Sie hierzu bitte Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und Ihren Personalausweis mit. Sollten Sie noch keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, genügt auch das Mitbringen Ihres Personalausweises.
Bitte beachten Sie, dass Briefwahlunterlagen für einen Dritten nur ausgestellt werden dürfen, wenn im Briefwahllokal eine entsprechende Vollmacht des Wahlberechtigten vorgelegt wird. Auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes finden Sie hierzu einen entsprechenden Vordruck.
Das Briefwahllokal befindet sich Trauzimmer des Rathauses und ist ab 10. Februar 2025 zu folgenden Zeiten geöffnet:
Montag bis Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 13:00 Uhr
Dienstag- und Freitagsnachmittags ist das Briefwahllokal geschlossen.
Am Freitag, 21. Februar 2025, ist das Briefwahllokal bis 15:00 Uhr geöffnet.
Das Rathaus ist barrierefrei.
Wolfram Lang
Bürgermeister
DEUTSCHE IM AUSLAND
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Wahlberechtigung
Bin ich wahlberechtigt?
Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie
- entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
- wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Rechtsgrundlagen:
Artikel 116 GG
§§ 12, 13 BWG
Weitere Informationen erhalten Sie unter Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin.
Bekanntmachung anlässlich der Beförderung von amtlichen Wahlbriefen für die Bundestagswahl 2025
Aufgrund des § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wird hiermit bekannt gemacht, dass Wahlbriefe von den Absenderinnen und Absendern als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden können, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt.
Schmelz, 16.01.2025
Gemeinde Schmelz
Wahlbehörde
BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS RECHT AUF EINSICHT IN DAS WÄHLERVERZEICHNIS UND DIE ERTEILUNG VON WAHLSCHEINEN
für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Schmelz
wird in der Zeit vom 03. Februar bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Rathaus der Gemeinde Schmelz, Rathausplatz 1, 66839 Schmelz, Zimmer 2.02
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Rathaus der Gemeinde Schmelz ist barrierefrei.
Jede / Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie / er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Schmelz, Rathaus, Zimmer 2.02 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. Januar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 298 St. Wendel
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie / er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden / er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
b) wenn ihr / sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr / sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine behinderte Wahlberechtigte / ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die / der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der / vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/ des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Schmelz, 16. Januar 2025 Der Bürgermeister
Gemeinde Schmelz Wolfram Lang
Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.01.2025 bis 24.01.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 12.30 Uhr im Kulturhaus, Berliner Straße 19, Schmelz zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.
Frau Vors. Silvia Harne
Küstrinerstraße 6
66121Saarbrücken
Telefon: 0681/ 818181
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org
Schmelz, 14.02.2025
Wolfram Lang
Bürgermeister